Rz. 1041

Nach § 78a Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber, der einen Auszubildenden, der Mitglied einer Betriebsvertretung ist, nicht in ein Arbeitsverhältnis übernehmen will, verpflichtet, dies dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Konkrete Rechtsfolgen sind allein mit der Unterlassung der Mitteilung oder ihrer Verspätung jedoch nicht verbunden. Insb. führt eine solche Konstellation nicht automatisch zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Auszubildenden. Die Frist zur Mitteilung berechnet sich nach dem tatsächlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses, nicht nach dem vereinbarten Ende. Wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung früher besteht, ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der maßgebliche Zeitpunkt (§ 21 Abs. 2 BBiG).

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