Rz. 118

Bei sog. unechten Mischtatbeständen, bei denen mehrere voneinander unabhängige Vertragsstörungen bestehen (bspw. Krankheit, vertragswidriges Verhalten sowie betriebsbedingte Gründe), ist nach der Rspr. des BAG jeder Sachverhalt zunächst für sich allein im Hinblick darauf zu prüfen, ob er zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung geeignet ist. Lässt sich nach diesem ersten Prüfungsschritt eine soziale Rechtfertigung nicht feststellen, prüft das BAG in einem weiteren Schritt, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (BAG v. 20.11.1997 – 2 AZR 643/96, EzA § 1 KSchG, verhaltensbedingte Kündigung, Rn 52). Trotz der Kritik, die diese Rspr. erfahren hat (vgl. insb. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigungsschutz, Rn 927; ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 95; Rüthers/Henssler, ZfA 1988, 31, 33; zum Meinungsstand in der Literatur i.Ü. vgl. auch KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 258 f.), hat das BAG in seiner Entscheidung v. 20.11.1997 an dieser Rspr. festgehalten.

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