Rz. 917

Gem. Art. 48 Abs. 2 GG darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Dieser Kündigungsschutz schützt den Arbeitnehmer nicht absolut vor jeder Kündigung, sondern nur vor solchen Kündigungen, die ihren Grund im Ehrenamt haben (BAG v. 30.6.1994 – 8 AZR 94/93, EzA Art. 48 GG Nr. 1).

 

Rz. 918

Die nähere Regelung der Rechtsstellung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages enthält das Abgeordnetengesetz (AbgG). Nach § 2 Abs. 2 und 3 S. 1 AbgG sind sowohl Benachteiligungen am Arbeitsplatz als auch die ordentliche Kündigung unzulässig. Eine Kündigung ist allerdings aus wichtigem Grund zulässig.

 

Rz. 919

Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für Abgeordnete des Bundestages sowie für die Wahlbewerber für dieses Gremium.

 

Rz. 920

Der Ersatzkandidat, der für den Fall des Todes oder des Verlustes der Wählbarkeit des eigentlichen Kandidaten aufgestellt worden ist, genießt den besonderen Kündigungsschutz erst ab dem Zeitpunkt, in dem er die Kandidatur tatsächlich antritt.

 

Rz. 921

Der besondere Kündigungsschutz des GG und des AbgG schützt Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes. Da § 2 AbgG den Kündigungsschutz nach seinem Wortlaut nicht auf Arbeitsverhältnisse beschränkt, erstreckt er sich auch auf arbeitnehmerähnliche Personen wie Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter sowie sonstige Mitarbeiter nach § 12a TVG.

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