Rz. 188

Ist es dem Arbeitnehmer dauerhaft unmöglich, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wird hierdurch das Arbeitsverhältnis auf Dauer erheblich gestört. Eine negative Prognose hinsichtlich künftiger Krankheitszeiten ist daher nach der Rspr. des BAG nicht mehr erforderlich (BAG v. 21.2.1985 – 2 AZR 72/84, Rzk I 5 g Nr. 10). Dies folgt aus dem allgemeinen Gedanken des § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB n.F. (bis 31.12.2001: § 323 Abs. 1 BGB a.F.). Kann eine Vertragspartei – hier der Arbeitnehmer – seine Leistung wegen Unmöglichkeit nicht mehr erbringen, so wird die andere Vertragspartei – hier der Arbeitgeber – von ihrer Gegenleistung frei (Gotthardt/Greiner, DB 2002, 2106, 2107). Das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung wird damit sinnentleert. Es besteht quasi nur noch als "leere Hülle" (BAG v. 28.2.1990 – 2 AZR 401/89, AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).

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