Rz. 350

Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall seien Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Mit der Abmahnung missbilligt der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers unter gleichzeitiger Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändert (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656).

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