[Autor] Hilderink

I. Allgemeines

 

Rz. 1

Der allgemeine Kündigungsschutz ist in § 1 KSchG geregelt. Gem. § 1 Abs. 1 KSchG ist eine (ordentliche) Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

 

Rz. 2

Das ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG der Fall, wenn die Kündigung nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

 

Rz. 3

Eine Kündigung ist zudem sozial ungerechtfertigt, wenn der Betriebs- oder Personalrat aus einem der in § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG genannten Gründe der Kündigung fristgerecht widerspricht. Daher enthält der sonst ausschließlich individualrechtlich ausgestaltete Kündigungsschutz auch eine kollektivrechtliche Komponente.

 

Rz. 4

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG ist nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber zu beachten. Der Arbeitnehmer ist insoweit nicht gebunden.

 

Rz. 5

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG stellt keinen schlechthin umfassenden Bestandsschutz dar. Er tritt nur unter bestimmten Voraussetzungen ein, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt hat und der Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des KSchG fällt (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG gilt für Teilzeitkräfte ebenso wie für Vollzeitkräfte und setzt das Vorliegen einer ordentlichen Beendigungskündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG oder einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG durch den Arbeitgeber voraus, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt angenommen hat. Auf eine außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB findet das KSchG gem. § 13 Abs. 1 S. 1 KSchG mit Ausnahme der Regelungen zur Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 4 S. 1 KSchG sowie §§ 5 bis 7 KSchG) keine Anwendung.

Der dem Arbeitnehmer zustehende allgemeine Kündigungsschutz kann weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag zulasten des Arbeitnehmers abbedungen werden (BAG v. 15.8.1984 – 7 AZR 228/82, NJW 1985, 2158). Auf den Kündigungsschutz kann auch nicht im Voraus wirksam verzichtet werden (vgl. BAG v. 19.12.1974 – 2 AZR 565/73, NJW 1975, 1531).

 

Rz. 6

Die Rechtsunwirksamkeit einer sozial ungerechtfertigten Kündigung tritt nicht von selbst ein. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer bei einer Beendigungs- bzw. Änderungskündigung die Rechtsunwirksamkeit binnen drei Wochen gem. § 4 KSchG durch Kündigungs- bzw. Änderungsschutzklage geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist gilt die ordentliche Beendigungskündigung gem. § 7 KSchG als von Anfang an als rechtswirksam. Ein vom Arbeitnehmer nach § 2 KSchG gegen eine Änderungskündigung erklärter Vorbehalt erlischt. Eine etwaige Sozialwidrigkeit dieser Kündigung wird dann kraft gesetzlicher Fiktion rückwirkend geheilt. I.R.d. Kündigungsschutzes wird also – bei rechtzeitiger Klageerhebung – eine nachträgliche Rechtswirksamkeitskontrolle einer Kündigung durch die Arbeitsgerichtsbarkeit durchgeführt.

II. Persönliche Voraussetzungen

1. Persönlicher Geltungsbereich

a) Geltung nur für Arbeitnehmer

 

Rz. 7

Kündigungsschutz genießen gem. § 1 Abs. 1 KSchG nur Arbeitnehmer. Da das Kündigungsschutzgesetz selbst diesen Begriff nicht definiert, ist er so zu verstehen, wie er allgemein von der Rspr. und Rechtslehre entwickelt worden ist. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeitsleistung verpflichtet und dabei von diesem anderen persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Arbeitnehmer sind auch Teilzeitbeschäftigte und Aushilfsbeschäftigte (BAG v. 13.1.1983 – 5 AZR 149/82, NJW 1984, 1985), in Nebenbeschäftigung Tätige (BAG v. 13.3.1987 – 7 AZR 724/85, NZA 1987, 629) oder Werkstudenten (BAG v. 12.6.1996 – 5 AZR 960/94, NZA 1997, 191).

b) Keine Geltung für arbeitnehmerähnliche Personen

 

Rz. 8

Der Kündigungsschutz gilt nicht für arbeitnehmerähnliche Personen. Infolgedessen sind bspw. Heimarbeiter, Handelsvertreter und freie Mitarbeiter vom persönlichen Geltungsbereich des KSchG ausgenommen. Eine entsprechende Anwendung des KSchG ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen (HK-Kündigungsschutzgesetz/Borndorf, § 1 Rn 22; Schaub/Linck, ArbRHB, § 130 Rn 4).

c) Keine Geltung für Organmitglieder juristischer Personen

aa) Allgemeines

 

Rz. 9

Gem. § 14 Abs. 1 KSchG gelten in Betrieben einer juristischen Person die §§ 1 bis 13 KSchG nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Organvertreter sind Vorstandsmitglieder einer AG (§ 78 Abs. 1 AktG), Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft (§ 24 Abs. 1 GenG), Vorstandsmitglieder eines rechtsfähigen Vereines (§ 26 Abs. 2 BGB) und einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 86 i.V.m. 26 Abs. 2 BGB) sowie Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

 

Rz. 10

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG findet demgegenüber keine Anwendung auf Mitglieder des Aufsichtsrates (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 14 KSchG Rn 15; ErfK/Müller-Glöge, § 14 KSchG Rn 4), da der Aufsichtsrat grds. nicht zur Vertretung berufen ist und Aufsichtsratsmitglieder ohnehin nicht in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 14 KSchG Rn 15). Arbeitnehmervertreter aus der ...

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