Rz. 1290

Will der Betriebsübernehmer den Betrieb in verkleinerter Form und mit geringerer Belegschaft fortführen, kann er bei der Wiederbesetzung der Arbeitsplätze eine an den §§ 242, 315 BGB orientierte Auswahlentscheidung treffen (BAG v. 28.6.2000 – 7 AZR 904/98, NZA 2000, 1097). Dabei kann er nicht darauf beschränkt werden, nach sozialen Kriterien gem. § 1 Abs. 3 KSchG abzuwägen, sondern i.R.d. ihm eingeräumten Dispositionsbefugnis können auch Qualifikation und Altersstruktur der Belegschaft, mit der er den reorganisierten Betrieb fortführen will, eine Rolle spielen (siehe auch Rdn 1270).

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