Rz. 633

Neben der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist grds. kein Raum für eine allgemeine und auf den Einzelfall bezogenen Interessenabwägung (BAG v. 30.4.1987, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG v. 18.1.1990, AP Nr. 27 zu § 2 KSchG).

 

Rz. 634

Nach Ansicht des BAG ist eine Interessenabwägung allenfalls in seltenen Ausnahmefällen möglich (BAG v. 16.6.2005, AP Nr. 13 zu § 13 ATG; BAG v. 20.1.2005, AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG). Damit sollen besondere Härtefälle vermieden werden (ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rn 236; KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn 548). Die Voraussetzungen an einen derartigen Härtefall sind nach der Rspr. des BAG jedoch so hoch anzusetzen, dass in der praktischen Anwendung kaum noch Raum für eine solche Interessenabwägung bleibt (BAG v. 16.6.2005, AP Nr. 13 zu § 3 ATG; BAG v. 20.1.2005, AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG). So scheitert selbst die Kündigung während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nicht an der Interessenabwägung (BAG v. 16.6.2005, AP Nr. 13 zu § 3 ATG).

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