a) Allgemeiner Regelungsgehalt

 

Rz. 1018

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. Der Regelungszweck ist es, Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen, die gerade im Hinblick auf das Verlangen nach Elternzeit vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, um nicht über einen längeren Zeitraum mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis belastet zu sein.

 

Rz. 1019

Der Gesetzgeber hat in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Zulässigkeitserklärung vor Ausspruch der Kündigung vorgesehen. In Erfüllung der Regelungsermächtigung des § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG existieren Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub vom 2.1.1986 (BAnz Nr. 1, 3.1.1986, S. 4).

 

Rz. 1020

Eine Kündigung, die vom Arbeitgeber entgegen § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ausgesprochen wird, ist nach § 134 BGB nichtig (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656; BAG v. 11.3.1999 – 2 AZR 19/98, 2 AZR 19/98, NZA 1999, 1047). Dies muss in den zeitlichen Grenzen der §§ 4, 7 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden. Durch § 13 Abs. 3 KSchG wurde eine einheitliche Klagefrist für alle Kündigungen des Arbeitgebers eingeführt. Aus der Gesetzesverweisung auf § 4 S. 1 KSchG folgt, dass nunmehr alle denkbaren Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, dessen Wahrung Voraussetzung für den Beginn der Klagefrist ist, unabhängig von der Größe des Betriebes und der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden müssen. Da § 113 Abs. 2 InsO aufgehoben worden ist, ist nunmehr gegen jedwede schriftliche Kündigung des Insolvenzverwalters binnen drei Wochen nach deren Zugang Klage i.S.d. § 4 S. 1 KSchG einzureichen. Anderenfalls tritt die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG ein. Damit ist nunmehr klargestellt, dass für das Kündigungsverbot des § 18 BEEG auch i.V.m. einer Kündigung des Insolvenzverwalters nunmehr die vorgenannte Klagefrist einzuhalten ist. Die Kündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO von höchstens drei Monaten geht allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vor. Als Ausgleich gewährt § 113 S. 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 S. 2 InsO keinen oder nur einen eingeschränkten Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht allein den Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO vor. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kündigung durch den Insolvenzverwalter während der Elternzeit zu Nachteilen bei der Krankenversicherung nach § 192 SGB V führt (BAG v. 27.2.2014 – 6 AZR 301/12, NZA 2014, 897).

 

Rz. 1021

Dieser Kündigungsschutz wird flankiert vom Kündigungsschutz nach dem MuSchG. Die Kündigungsverbote nach § 17 Abs. 1 MuSchG und § 18 BEEG bestehen nebeneinander. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen von Schwangerschaft und Elternzeit für eine Kündigung beide Verfahren im Hinblick auf die Zulässigkeitserklärung der Kündigung einhalten muss. Anderenfalls ist sie unheilbar nichtig (BAG v. 31.3.1993 – 2 AZR 595/92, NZA 1993, 646).

b) Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 1022

§ 18 Abs. 1 S. 1 BEEG setzt das Bestehen eines Anspruches auf Elternzeit voraus, § 15 Abs. 1 BEEG (BAG v. 17.2.1994 – 2 AZR 616/93, NZA 1994, 656).

 

Rz. 1023

Der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer muss die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangen, § 16 Abs. 1 BEEG. Für das Elternzeitverlangen i.S.d. § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG gilt das Schriftformerfordernis. Es handelt sich um eine rechtsgestaltende Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis -ohne Zustimmung des Arbeitgebers- für eine Dauer von bis zu drei Jahren zum Ruhen gebracht wird. Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so muss nach § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Telefax genügt der Zugang der Ablichtung einer Urkunde nicht dem Schriftformgebot (BAG v. 10.5.2016 – 9 AZR 145/15). Dies löst den besonderen Kündigungsschutz aus, sofern das Verlangen ab der achten Woche vor der Elternzeit erfolgt. § 18 BEEG ist insoweit § 16 BEEG n.F. angepasst worden, wonach eine Elternzeit, die nicht direkt nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, jetzt acht Wochen vor Beginn angemeldet werden muss. Für die Fristberechnung ist der Beginn der Elternzeit deshalb entscheidend. Dies bestimmt sich nach § 16 Abs. 1 BEEG. Gleichzeitig ist mit diesem Verlangen die Mitteilung an den Arbeitgeber zu verbinden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen will.

 

Rz. 1024

Verlangt der Arbeitnehmer...

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