Rz. 553

Bleibt der Arbeitnehmer unentschuldigt der Arbeit fern, liegt eine vertragswidrige Nichterfüllung der geschuldeten Dienste vor, die nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann (BAG v. 17.1.1991 – 2 AZR 375/90, DB 1991, 1226; BAG v. 16.3.2000, NZA 2000, 1332). I.R.d. Interessenabwägung können sich die durch die Verspätung eingetretenen betrieblichen Störungen für den Arbeitnehmer nachteilig auswirken.

 

Rz. 554

Unentschuldigtes Fehlen kann auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fernbleibt, etwa weil er sich nach einem abgelehnten Urlaubsantrag selbst beurlaubt hat (BAG v. 22.1.1998 – 2 ABR 19/97, DB 1998, 1290 = NZA 1998, 708).

 

Rz. 555

 

Hinweis

Wird wegen unentschuldigten Fehlens eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen, beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit (BAG v. 25.2.1983 – 2 AZR 298/81, DB 1983, 1605 = BB 1983, 1922; BAG v. 22.1.1998, DB 1998, 1290).

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