Rz. 549

Steuerhinterziehung kann als außerdienstliches Verhalten nur dann zu einer Kündigung berechtigen, wenn damit eine konkrete Beeinträchtigung eines Arbeitsverhältnisses verbunden ist (BAG v. 20.9.1984 – 2 AZR 233/83, NJW 1985, 1852 = NZA 1985, 285; BAG v. 24.9.1987, NJW 1988, 2261). Bei Angestellten des öffentlichen Dienstes kann die dienstliche Verwendbarkeit durch außerdienstliche Vorgänge stärker beeinflusst werden als bei Angestellten in der Privatwirtschaft. Eine durch einen Angestellten der Finanzverwaltung begangene Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO ist i.d.R. geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG v. 21.6.2001, AuR 2001, 475).

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