Rz. 394

Der Arbeitnehmer ist i.Ü. nicht verpflichtet, gegen eine unzutreffende Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Verzichtet er zunächst darauf, gerichtlich prüfen zu lassen, ob die ihm erteilte Abmahnung wirksam ist, bleibt es ihm unbenommen, den abgemahnten Vertragsverstoß in einem späteren Kündigungsschutzprozess zu bestreiten (BAG v. 13.3.1987, NZA 1987, 518). Aus dem Umstand, dass der abgemahnte Arbeitnehmer nicht gerichtlich gegen die Abmahnung vorgeht, kann der Arbeitgeber nicht schließen, die aus seiner Sicht begangene Pflichtwidrigkeit sei unstreitig (v. Hoyningen-Huene/Linck, § 1 KSchG Rn 528). Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Entfernung einer Abmahnung im laufenden Arbeitsverhältnis den Bestand des Arbeitsverhältnisses zumindest faktisch gefährden und zudem auch ungewiss sein kann, ob eine Abmahnung jemals kündigungsrechtliche Bedeutung zukommen wird (APS/Dörner, § 1 KSchG Rn 411). Ist der Arbeitnehmer indes gegen die Abmahnung gerichtlich vorgegangen und wurde rechtskräftig festgestellt, dass sie gerechtfertigt war, ist das Gericht, welches über die verhaltensbedingte Kündigung zu entscheiden hat, an die Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Abmahnung nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtskraft gebunden.

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