Rz. 364

Der notwendige Inhalt einer Abmahnung folgt aus ihrer Dokumentations-, Rüge- und Warnfunktion. Sie muss eindeutig und bestimmt sein.

 

Rz. 365

In der Abmahnung muss das vertragswidrige Verhalten hinreichend deutlich beschrieben werden. Pauschale Umschreibungen, wie "Unpünktlichkeit", "Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen", "nicht ausreichende Leistung", genügen nicht. Das Fehlverhalten muss vielmehr nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen genauer bezeichnet werden (Bader, ZTR 1999, 200 ff.; APS/Dörner, § 1 KSchG Rn 349).

 

Rz. 366

Es muss zudem deutlich werden, dass der Arbeitgeber nicht mehr bereit ist, ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers hinzunehmen.

 

Rz. 367

Notwendig ist außerdem der Hinweis, dass im Wiederholungsfall Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind (BAG v. 10.11.1988, NZA 1989, 633; BAG v. 17.2.1994, AP Nr. 116 zu § 626 BGB). Nicht erforderlich ist es jedoch, bestimmte kündigungsrechtliche Maßnahmen, insb. eine Kündigung, anzudrohen (BAG v. 18.1.1980 – 7 AZR 75/78, DB 1980, 1351).

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