Rz. 1230

In einer Reihe von Entscheidungen hat sich das BAG mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen nach rechtswirksamer betriebsbedingter Kündigung ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung bestehen kann, wenn der Anlass für den Ausspruch der Kündigung später wegfällt (vgl. etwa BAG v. 27.2.1997 – 2 AZR 160/96, NZA 1997, 757; BAG v. 6.8.1997 – 557/96, NZA 1998, 254; BAG v. 28.6.2000 – 7 AZR 904/989, NZA 2000, 1097; BAG v. 28.10.2004 – 8 AZR 199/04, NZA 2005, 405; BAG v. 9.11.2006 – 2 AZR 509/05, AP BGB § 311a Nr. 1; BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357; BAG v. 21.8.2008 – 8 AZR 201/07, NZA 2009, 29; BAG v. 27.1.2011 – 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162; BAG v. 26.1.2017 – 2 AZR 61/16, NZA 2017, 1199; BAG v. 25.5.2022 – 6 AZR 224/21, NZA 2022, 1201). Die bundesarbeitsgerichtliche Rspr. zur Wiedereinstellung nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Ausnahmsweise kann ein Wiedereinstellungsanspruch auch dann bestehen, wenn die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach dem Ablauf der Kündigungsfrist entsteht.
Der Arbeitnehmer hat den Wiedereinstellungsanspruch unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Wegfall des Kündigungsgrundes geltend zu machen.
Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Zu den berechtigten Arbeitgeberinteressen kann auch der Umstand gehören, dass der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat.
Bei der Auswahl der wieder einzustellenden Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber gem. §§ 242, 315 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu zählen soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, von sich aus den gekündigten Arbeitnehmer über eine sich unvorhergesehen ergebende Beschäftigungsmöglichkeit zu unterrichten.
Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn er hierdurch den Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt.
In der Insolvenz des Arbeitgebers besteht kein Wiedereinstellungsanspruch.

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