Rz. 418

Eine Kündigung kann nicht darauf gestützt werden, dass wechselwillige Arbeitnehmer ihre Kollegen über die geplante berufliche Veränderung unterrichten. Selbst die Aufforderung an andere Mitarbeiter, ebenfalls den Arbeitgeber zu wechseln, kann für sich genommen noch keine Kündigung rechtfertigen. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Abwerbenden rechts- oder sittenwidrig machen (BAG v. 22.1.1965, DB 1966, 269). Dies kann etwa bei der Abwerbung von Arbeitnehmern mit speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten gelten, auf die der Arbeitgeber angewiesen ist oder für eine Abwerbung, bei der der Abgeworbene gleichzeitig dazu aufgefordert wird, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu verletzen (LAG Berlin, 6.12.1962 – 2 Sa 34/62, DB 1963, 871; LAG Düsseldorf v. 15.10.1969, DB 1969, 2353).

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