Rz. 833
Die Höhe der Abfindung beträgt gem. § 1a Abs. 2 S. 1 KSchG 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt gem. § 1a Abs. 2 S. 2 KSchG i.V.m. § 10 Abs. 3 KSchG, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist gem. § 1a Abs. 2 S. 3 KSchG ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
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