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Auch die einmalige Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer kann das Merkmal der beharrlichen Arbeitsverweigerung erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen (BAG v. 12.1.1956, AP Nr. 5 zu § 123 GewO; BAG v. 31.1.1985, AP Nr. 6 zu § 8a MuSchG 1968). Deshalb kann auch die Weigerung eines angestellten Malermeisters, auf die Anfrage eines Kunden einzugehen und diesem anheimzustellen, eine andere Firma mit der Durchführung des Auftrages zu betrauen, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein (BAG v. 17.6.1992 – 2 AZR 568/91, n.v.).

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