Rz. 358

Nach der früheren Rspr. des BAG war zwischen Störungen im Leistungs-, Vertrauens- und Betriebsbereich zu unterscheiden. Danach war eine Abmahnung grds. erforderlich bei Störungen im Leistungsbereich, bspw. bei der Schlechtleistung der Arbeit oder der Verletzung von Nebenpflichten (BAG v. 25.4.1996, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung; BAG v. 13.6.1996, AP Nr. 33 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Ausnahmsweise war eine Abmahnung bei Störungen im Leistungsbereich entbehrlich, wenn besondere Umstände vorlagen, aufgrund deren eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden konnte, bspw. wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten zeigte, dass er nicht gewillt war, sich vertragsgerecht zu verhalten (BAG v. 4.6.1997, AP Nr. 138 zu § 626 BGB m. Anm. Felderhoff) oder bei besonders groben Pflichtverletzungen, bei denen dem Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten ohne weiteres erkennbar war und er mit einer Billigung durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte, z.B. wenn er arbeitsunfähig krank war und dennoch bei einem anderen Arbeitgeber in Nachtschicht arbeitete (BAG v. 26.8.1993, AP Nr. 112 zu § 626 BGB m. Anm. Berking).

 

Rz. 359

Bei Störungen im Vertrauensbereich (z.B. Unterlassen strafbarer Handlungen) war eine Abmahnung grds. entbehrlich (BAG v. 13.6.1996, AP Nr. 33 zu § 1 KSchG). Dasselbe gilt auch für Störungen im Betriebsbereich (z.B. Verhalten des Arbeitnehmers ggü. Vorgesetzten und Kollegen, namentlich das Unterlassen von Beleidigungen und Tätlichkeiten, vgl. BAG v. 12.3.1987, AP Nr. 47 zu § 102 BetrVG).

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