Rz. 361

Eine Abmahnung können nicht nur kündigungsberechtigte Personen aussprechen, sondern alle Vorgesetzten, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, dem Arbeitnehmer Anweisungen wegen des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 5.7.1990, NZA 1991, 667). Abmahnungsberechtigt sind infolgedessen nicht nur Dienstvorgesetzte, die Personalentscheidungen treffen dürfen, sondern auch die Fachvorgesetzten.

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