Rz. 15

Einstweilige Verfügungen dienen der Sicherung eines Anspruchs auf eine gegenständliche Leistung (§ 935 ZPO Sicherungsverfügung) oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§ 940 ZPO Regelungsverfügung). Die Abgrenzung beider Verfügungsarten lässt sich nicht eindeutig bestimmen; sie ist auch für das Verfahren, den Inhalt der jeweiligen Maßnahme und die Rechtsfolgen im Grunde ohne Bedeutung. Meist werden die §§ 935, 940 ZPO nebeneinander genannt.

 

Rz. 16

Die Sicherungs- wie auch die Regelungsverfügung soll nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs führen, sondern nur seine spätere Durchsetzung sichern. Über diese Schranke des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Rspr. hinausgegangen. Sie lässt unter besonderen Voraussetzungen auch Leistungsverfügungen zu, die auf § 940 ZPO gestützt werden und eine teilweise oder völlige Befriedigung des streitigen Anspruchs bewirken.

Da die Leistungsverfügung den Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzes überschreitet und einen irreversiblen Zustand schafft, werden an den Verfügungsgrund, nämlich die Abwendung wesentlicher Nachteile i.S.v. § 940 ZPO, strenge Anforderungen gestellt. Der Antragsteller muss auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sein, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne einen unverhältnismäßig großen Schaden zu erleiden oder – durch Nichterfüllung einer Geldforderung – in eine Notlage zu geraten.[10] Gegenstand einer Leistungsverfügung kann des Weiteren ein zeitgebundener Anspruch sein, dessen Erfüllung durch Zeitablauf ausgeschlossen wird. Dies gilt etwa für die Durchsetzung eines Urlaubsanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung.[11]

[10] Anders/Gehle/Becker, Grundz., § 916 Rn 6; ErfK/Koch, § 62 ArbGG Rn 15; Ostrowicz/Künzl/Scholz, Kap. 9 2.2.4; Thomas/Putzo/Seiler, § 940 Rn 6.
[11] BAG v. 16.3.2000, NZA 2000, 1332; LAG Rheinland-Pfalz v. 7.3.2002, NZA-RR 2003, 130; LAG Hamburg v. 15.9.1989, LAGE § 7 BUrlG Nr. 26; LAG Köln v. 9.2.1991, NZA 1991, 397; ErfK/Gallner, § 7 BUrlG Rn 33; einschränkend LAG Hamm v. 31.1.1995, LAGE § 7 BUrlG Nr. 33; vgl. im Einzelnen Corts, NZA 1998, 357; Kleveman/Braun, § 12 Rn 56, 59; Ostrowicz/Künzl/Scholz, Kap. 9 3.4.6.

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