Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung (Gewährung von Urlaub). Verfügungsanspruch. Verfügungsgrund. Dringlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Urlaubsrecht kann auch eine einstweilige Verfügung auf Urlaubsbewilligung für einen bestimmten Zeitraum beantragt und erlassen werden.

2. Der Arbeitnehmer ist nicht befugt, durch vorzeitige Aufwendungen eigenmächtig den Urlaubs Zeitpunkt festzulegen und so einen Verfügungsgrund zu schaffen, obwohl ihm an sich ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, rechtzeitig einen Urlaubsantrag zu stellen.

3. Einer entsprechenden einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass durch sie bereits eine Befriedigung des Urlaubsanspruchs herbeigeführt wird, wenn die geschuldete Willenserklärung vom Arbeitgeber so kurzfristig erstritten werden muss, dass die Erwirkung des Titels im Urteilsverfahren nicht möglich ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 28.02.2002; Aktenzeichen 1 Ga 667/02)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.02.2002 – 1 Ga 667/02 – abgeändert:

Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 06.03.2002 bis zum 28.03.2002 Urlaub zu gewähren.

2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Mit Gesuch vom 28.02.2002 hat die Antragstellerin den Antrag einer einstweiligen Verfügung eingereicht mit dem Antrag:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin in der Zeit vom 06.03.2002 bis zum 28.03.2002 Urlaub zu gewähren.

Hinsichtlich der Begründung des Gesuchs wird auf den Schriftsatz vom 28.02.2002 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 28.02.2002 der Antragstellerin gestattet, der Arbeit vom 06. bis 28.03.2002 fernzubleiben und im Übrigen das Gesuch zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 28.02.2002 Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Antragstellerin mit der am 01.03.2002 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung der Beschwerde wird auf den Schriftsatz vom 01.03.2002 Bezug genommen.

Der Antragsgegnerin wurde im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben; sie hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann die Beschwerdeführerin die Verurteilung der Beschwerdegegnerin verlangen, in der Zeit vom 06. bis zum 28.03.2002 Urlaub zu gewähren.

Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere glaubhaft gemachten Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, kann im Urlaubsrecht auch eine einstweilige Verfügung auf Urlaubsbewilligung für einen bestimmten Zeitraum beantragt und erlassen werden (§§ 935, 940 ZPO; vgl. Schäfer Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht, Ziffer 98 ff.; Dörner/Luczak/Wildschütz Arbeitsrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis 2. Auflage 1999 (DLW-Dörner) C Rd.-Ziffer 1625 ff.).

Dabei ist einschränkend zunächst allerdings zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer nicht befugt ist, durch vorzeitige Aufwendungen, z. B. für eine Reise, eigenmächtig den Urlaubszeitpunkt festzulegen und so einen Verfügungsgrund zu schaffen, obwohl ihm ansich ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, rechtzeitig einen Urlaubsantrag zu stellen (vgl. GK-Bundesurlaubsgesetz-Bachmann § 7 Rd.-Ziffer 69). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht gegeben.

Einer entsprechenden einstweiligen Verfügung steht, nachdem Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein Urlaubsanspruch im geltend gemachten Umfang nicht bestehen könnte, bzw. nicht fällig wäre, vorliegend nicht entgegen, dass durch sie bereits eine Befriedigung des Urlaubsanspruchs herbeigeführt wird, wenn die geschuldete Willenserklärung vom Arbeitgeber so kurzfristig erstritten werden muss, dass die Erwirkung eines Titels im Urteilsverfahren nicht möglich ist (Schäfer a.a.O. Rd.-Ziffer 101 ff.; DLW-Dörner C Rd.-Ziffer 1627).

Das gilt zum einen für den Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2001 von zehn Tagen schon deshalb, weil die Beschwerdegegnerin insoweit nicht einmal dringende betriebliche Belange dem Anspruch entgegenhalten könnte, weil der Anspruch im Übertragungszeitraum verwirklicht werden muss, da er andernfalls nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Bundesurlaubsgesetz verfällt. Hinsichtlich des Urlaubsanspruches aus dem Jahr 2002 von sieben Tagen gilt letztlich nichts anderes, denn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2002 wäre eine Realisierung des Urlaubsanspruchs nicht mehr möglich. In diesem Zusammenhang ist aber davon auszugehen, dass die Realisierung des Urlaubsanspruchs grundsätzlich der Urlaubsabgeltung vorzuziehen ist. Zumindest bedürfte es folglich besonderer betrieblicher Belange, die einer Urlaubsbewilligung hinsichtlich von sieben Arbeitstagen entgegenstehen könnten. Anhaltspunkte dafür bestehen vorliegend nicht; auch im ...

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