Rz. 26

Das Sendeprotokoll weist im Strafrecht – anders als im Zivilrecht (BGH NJW 1995, 665; KG NJW 1994, 3172) – den Zugang des Schreibens (und damit die Fristwahrung) nach (OLG München NJW 1994, 527; OLG Düsseldorf NZV 1995, 85; BGH StV 1995, 454). Jedenfalls wirken sich Zweifel an der Versäumung einer Frist zugunsten desjenigen, der die Frist zu wahren hat, aus (BGH NJW 1960, 2202).

 

Rz. 27

 

Tipp: Störung des Empfangsgerätes

Die aus den technischen Gegebenheiten eines anerkannten Kommunikationsmittels herrührenden Risiken, wie z.B. Störungen des Empfangsgerätes oder der Übermittlungsleitungen, dürfen nicht auf den Nutzer abgewälzt werden, sondern liegen in der Sphäre des Gerichts (bzw. der Behörde).

Der Nutzer hat mit der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist (BVerfG NJW 1996, 2857).

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