Rz. 51

Im Hinblick auf eine mögliche Überleitung ist bei bestimmten OWi-Vorwürfen besondere Vorsicht geboten. So vor allem, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung trotz eines Strafantrages des Geschädigten eingestellt und die Sache zur Weiterverfolgung der OWi an die Bußgeldbehörde abgegeben hat.

 

Rz. 52

Besondere Vorsicht ist schließlich auch geboten bei Bußgeldbescheiden wegen Alkohol- und Drogenordnungswidrigkeiten (§ 24a StVG). Gleiches gilt, wenn Dritte durch einen Rotlichtverstoß oder eine Vorfahrtsverletzung konkret gefährdet worden sind.

 

Rz. 53

 

Achtung: Verjährung der OWi hindert Überleitung nicht

Die Tatsache, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt war, hindert die Überleitung ins Strafverfahren nicht, denn es kommt jetzt nur noch auf die Verjährungsfristen der Straftat an.

Kann allerdings die Straftat dann nicht nachgewiesen werden, ist insgesamt auf Freispruch zu erkennen (KG DAR 2004, 459).

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