Rz. 56

Eine mittelbare Beherrschung liegt in Fällen vor, in denen die beherrschende Person oder Personengruppe nicht unmittelbar am Betriebs- oder Besitzunternehmen beteiligt ist, sondern nur mittelbar, und zwar dadurch, dass zwischen sie und das Betriebsunternehmen bzw. das Besitzunternehmen eine andere Kapital- oder Personengesellschaft zwischengeschaltet ist.

 

Rz. 57

Liegt auf der Seite des Betriebsunternehmens eine mittelbare Beherrschung vor, so reicht dies für die Annahme einer Betriebsaufspaltung aus, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe in dem zwischengeschalteten Unternehmen ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen aufgrund ihrer Stimmrechtsmacht durchsetzen kann und das zwischengeschaltete Unternehmen aufgrund seiner Stimmrechtsmacht in dem Betriebsunternehmen in der Lage ist, diesen Betätigungswillen auch im Betriebsunternehmen zu verwirklichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Beherrschung durch eine Kapitalgesellschaft vermittelt wird.[79]

 

Rz. 58

Auf der Seite des Besitzunternehmens hat der BFH eine nur mittelbare Beherrschung durch eine GmbH dagegen für nicht ausreichend angesehen, weil die das Betriebsunternehmen beherrschende Person nicht Gesellschafter des Besitzunternehmens war und ein Durchgriff durch die zwischen diese Person und das Besitzunternehmen zwischengeschaltete GmbH nicht möglich gewesen sei.[80]

[80] BFH v. 27.8.1992, BStBl II 1993, 134; zur Kritik hieran vgl. Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, Rn 475 ff.

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