Rz. 259

1.

Voraussetzungen

a)

Damit der Auftraggeber gem. § 6 Abs. 7 VOB/B kündigen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Unterbrechung muss bereits länger als drei Monate andauern, oder aber sie hat bereits begonnen und es steht fest, dass sie länger als drei Monate andauern wird.
  • Die Unterbrechung muss unvorhersehbar gewesen sein. Dies ist nicht der Fall bei von Anfang an eingeplanten Unterbrechungen.
  • Der kündigende Teil ist für die Unterbrechung nicht verantwortlich.
  • Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, um wirksam zu sein.
  • Richtiger Adressat ist nur der Vertragspartner selbst, nicht sein Baustellenvertreter.
b) Die Kündigung kann auch auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung beschränkt werden, wenn sich die Unterbrechung nur auf einen solchen Teil der Leistung bezieht, im Übrigen aber weiter gearbeitet werden kann.
2.

Rechtsfolgen

a) Die Kündigung löst die Fälligkeit der Werklohnforderung aus, ohne dass eine Abnahme erforderlich ist. Sie liegt jedoch im Interesse des Auftragnehmers und kann von ihm verlangt werden.
b) Die Rechnung nach § 6 Abs. 7 VOB/B stellt eine echte Schlussrechnung i.S.d. §§ 14, 16 Abs. 3 VOB/B dar. Die Verjährungsfrist für die Werklohnforderung beginnt mit Fälligkeit der Schlussrechnung.
c) Hat der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten, so kann er die Kosten für die Baustellenräumung abrechnen, wenn diese nicht schon im Vertragspreis enthalten sind.
3.

Hinweis

Die Kündigung nach § 6 Abs. 7 VOB/B kann im Einzelfall im Interesse des Auftraggebers liegen, weil die Kosten für den Abschluss eines neuen Werkvertrages oft niedriger liegen als die Stillstandskosten und der Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B.

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