Rz. 180

Der Auftragnehmer kann gegen den Auftraggeber folgende monetäre Ansprüche, die im Wesentlichen bisher in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nebeneinander angewendet worden sind, geltend machen:

Vergütungsansprüche gem. § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B, ggf. auch Vergütungsansprüche gem. § 650c BGB,
Schadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B,
Entschädigungsanspruch gem. § 642 BGB.[155]
 

Rz. 181

Der entscheidende Unterschied zwischen den Anspruchsgrundlagen des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B bzw. § 650c BGB und des § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B liegt im Umfang der Forderung, speziell beim (entgangenen) Gewinn. Aber auch im Bereich der Darlegung ist ein Schadensersatzanspruch wie der des § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B eher geeignet, Schwierigkeiten aufzuwerfen. An die Darlegungslast des Anspruchstellers werden im Bereich des Schadensnachweises relativ hohe Anforderungen gestellt. Existieren dagegen verlässliche Kostenaufstellungen und Kalkulationen, so ist der Nachweis von Mehrkosten im Rahmen von § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B bzw. § 650c BGB. verhältnismäßig einfach zu erbringen. Da § 642 BGB ein vergütungsähnlicher Anspruch ist, sind auch hier die Hürden der Darstellung niedriger, weil auf die Kalkulation abgestellt werden kann.

[155] A.A. Thode, ZfBR 2004, 214 ff.

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