Rz. 31

Gem. § 323 Abs. 1 BGB kann, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Der Rücktritt wird in der Baupraxis noch fast immer durch die Vertragskündigung ersetzt. Zudem besteht seit dem 1.1.2018 ein spezielles werkvertragliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien gemäß § 648a BGB (siehe unten Rdn 36). Der Rücktritt besitzt daher wenig Praxisrelevanz.

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