Rz. 176

Die Schadenshöhe bestimmt sich im Allgemeinen nach dem, was der Anspruchsteller durch die hindernden Umstände an Vermögensnachteilen erlitten hat und nachweisen kann. Hierzu gehören grundsätzlich auch Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Wagnis und Gewinn, wenn Personal und Material des Auftragnehmers wegen einer Bauzeitverzögerung auf der Baustelle "gebunden" bleiben und der Auftragnehmer Schadensersatz verlangt, weil er seine Betriebsmittel nicht anderweitig einsetzen konnte.[147] Entgangener Gewinn kann allerdings wegen der Sonderregelung in § 6 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 VOB/B nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit bleibt es bei den Vermögensnachteilen, die sich aus einer Differenzbetrachtung (d.h. Betrachtung der Vermögenssituation des Geschädigten mit und ohne schädigendes Ereignis) ergeben. Dazu kommt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit noch der entgangene Gewinn.[148]

[148] In der Lit. werden ohne Begründung teilweise auch die erhöhten Wagniskosten als ersatzfähiger Schaden angesehen (Heiermann/Riedl/Rusam/Kuffer, § 6 VOB/B Rn 72). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden, da diese Ansicht willkürlich erscheint. Das Wagnis beinhaltet das allgemeine Unternehmensrisiko.

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