Kurzbeschreibung
Im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags kommt es zu auftraggeberseitig zu vertretenden Behinderungen. Die Behinderung wurde ordnungsgemäß angemeldet. Gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B hat aufgrund des vorliegenden Verschuldens der Auftraggeber den aus der Behinderung entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit diesem Schreiben erfolgt die Berechnung und Bekanntgabe der Mehrkosten.
Berechnung und Bekanntgabe der Mehrkosten
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
wegen Behinderungsanzeige vom _______________
Hier: Mehrkostenberechnung als Folge der angemeldeten Behinderung nach § 6 Abs. 6 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
mit Schreiben vom _______________ hatten wir Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass wir aufgrund der dort aufgeführten Umstände in der Ausführung der Bauleistung behindert sind. Die Gründe, die zur Behinderung geführt haben, sind von Ihnen zu vertreten. Wir erlauben uns daher, entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 6 VOB/B den durch die Behinderung entstandenen Schaden wie folgt zu berechnen:[1]
____________________________________________________________
____________________________________________________________
____________________________________________________________[2]
Wir bitten Sie, die ausgewiesenen Mehrkosten auf das Ihnen bekannte Geschäftskonto anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Sollte ein Verschulden des Auftraggebers nicht vorliegen, so wäre zu prüfen, inwieweit die Vergütung entsprechend den Regeln des § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B angepasst werden kann. Daneben kann im VOB-Vertrag eine Entschädigung nach § 642 BGB in Betracht kommen (§ 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B). Auch für diesen Anspruch muss im VOB-Vertrag eine nach dem Gesetz eigentlich nicht erforderliche Behinderungsanzeige des Auftragnehmers vorliegen oder entbehrlich gewesen sein. Diese schon zur VOB/B 2000 geltende Rechtslage ist durch die Neufassung der VOB/B 2006 ausdrücklich so formuliert worden. § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B lautet: "Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Abs. 1 Satz 2 gegeben ist."
Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei angemerkt, dass § 642 BGB im Rahmen der Reform des Bauvertragsrechts unverändert geblieben ist.
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