Rz. 222
Muster 3.4: Durch einseitige Bestimmung des Auftraggebers gem. § 315 BGB
Muster 3.4: Durch einseitige Bestimmung des Auftraggebers gem. § 315 BGB
1. Vorbehalt im Vertrag
Der Auftraggeber behält sich vor, nach Vertragsabschluss Vertragstermine einseitig im Rahmen des Vertrages nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegen. Grundlage hierfür sind der Rahmenvertrag, die vom Auftragnehmer angegeben Kapazitäten und die dem Auftragnehmer bekannten Notwendigkeiten, die sich aus dem Bauvorhaben ergeben.
2. Festlegung nach Vertragsabschluss
Firma _________________________ (Auftragnehmer)
_________________________, den _________________________
Bauvorhaben: _________________________
Bauvertrag vom: _________________________
Hier: Vereinbarung von verbindlichen Ausführungsterminen (Vertragsfristen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf den zwischen uns am _________________________ geschlossenen Bauvertrag, in dem gem. § _________________________ verbindliche Ausführungstermine (Vertragsfristen) nach Vertragsschluss von uns einseitig festgelegt werden können. Wir legen insofern folgende Termine als Vertragsfristen fest:
Art der Frist | Baumaßnahme (Im Folgenden Definition der maßgeblichen Arbeiten) |
Termin |
Baubeginn: | Baustelleneinrichtung | 3.2.2023 |
Zwischenfristen: | Fertigstellung Baugrube | 10.2.2023 |
Fertigstellung Rohbau 2. OG | 28.2.2023 | |
Fertigstellung Rohbau 3. OG | 5.3.2023 | |
Gesamtfertigstellungstermin: | Außenanlagen + Zuwegung | 25.6.2023 |
Die vorgenannten Fristen und Termine werden damit Vertragsbestandteil. Das vertraglich vereinbarte Vertragsstrafeversprechen gilt für diese Fristen und Termine. Der Vertrag bleibt im Übrigen unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift) (Auftraggeber)
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