Rz. 222

Muster 3.4: Durch einseitige Bestimmung des Auftraggebers gem. § 315 BGB

 

Muster 3.4: Durch einseitige Bestimmung des Auftraggebers gem. § 315 BGB

1. Vorbehalt im Vertrag

Der Auftraggeber behält sich vor, nach Vertragsabschluss Vertragstermine einseitig im Rahmen des Vertrages nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegen. Grundlage hierfür sind der Rahmenvertrag, die vom Auftragnehmer angegeben Kapazitäten und die dem Auftragnehmer bekannten Notwendigkeiten, die sich aus dem Bauvorhaben ergeben.

2. Festlegung nach Vertragsabschluss

Firma _________________________ (Auftragnehmer)

_________________________, den _________________________

Bauvorhaben: _________________________

Bauvertrag vom: _________________________

Hier: Vereinbarung von verbindlichen Ausführungsterminen (Vertragsfristen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf den zwischen uns am _________________________ geschlossenen Bauvertrag, in dem gem. § _________________________ verbindliche Ausführungstermine (Vertragsfristen) nach Vertragsschluss von uns einseitig festgelegt werden können. Wir legen insofern folgende Termine als Vertragsfristen fest:

 
Art der Frist

Baumaßnahme

(Im Folgenden Definition der maßgeblichen Arbeiten)
Termin
Baubeginn: Baustelleneinrichtung 3.2.2023
Zwischenfristen: Fertigstellung Baugrube 10.2.2023
  Fertigstellung Rohbau 2. OG 28.2.2023
  Fertigstellung Rohbau 3. OG 5.3.2023
Gesamtfertigstellungstermin: Außenanlagen + Zuwegung 25.6.2023

Die vorgenannten Fristen und Termine werden damit Vertragsbestandteil. Das vertraglich vereinbarte Vertragsstrafeversprechen gilt für diese Fristen und Termine. Der Vertrag bleibt im Übrigen unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift) (Auftraggeber)

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