Rz. 29

Der Auftraggeber kann den Ersatz des ihm entstandenen, adäquat kausal durch die Verzögerung der Bauleistung entstandenen Schadens verlangen. Hierzu gehören insbesondere

erhöhte Baukosten wegen zwischenzeitlichen Preisanstiegs,
erhöhter Zinsaufwand,
Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlungen an weitere Auftragnehmer (sog. Behinderungs- oder Bauzeitnachträge), insbesondere Nachunternehmer,
zusätzliche Zahlungen an bauüberwachende Architekten oder Ingenieure wegen der Verlängerung der Bauzeit (nur in Ausnahmefällen, da nach der Rechtsprechung hierfür nur bei Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Architekten/Ingenieur ein Mehrhonorar verlangt werden kann oder wenn es eine entsprechende Klausel in dem jeweiligen Vertrag dafür geben würde),
verzugsbedingt entgangener Gewinn (§ 252 BGB) (z.B. entgangene Mieteinnahmen, wobei die Haftungsbeschränkung nach § 6 Abs. 6 VOB/B zu beachten ist),[51]
Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten.

In vielen Fällen lässt der Auftragnehmer ein sog. baubetriebliches Gutachten über seine behinderungsbedingten Verzugsansprüche erstellen, dass insofern die Behinderungsauswirkungen dem Grunde nach und dann hinsichtlich der Mehrkosten aufzeigt. Der BGH[52] hat für einen Vergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B für bauzeitabhängige Mehrkosten infolge einer verzögerten Vergabe entschieden, dass solche Privatgutachterkosten nicht erstattungsfähig seien.

 

Rz. 30

Der eigene, d.h. schadensbedingte Zeitaufwand – insbesondere für den Einsatz von eigenen Mitarbeitern – bei der außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruches wird grundsätzlich nicht ersetzt, selbst wenn z.B. eine Behörde oder der Auftraggeber hierfür besonderes Personal einsetzen müssen, sofern der Rahmen des allgemein Üblichen nicht überschritten wird.[53] Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Gläubiger den Aufwand zur Verfolgung seiner Ansprüche im Rahmen einer üblichen Mühewaltung selbst zu tragen.[54]

[51] Gem. § 6 Abs. 6 VOB/B wird entgangener Gewinn nur ersetzt, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen (vgl. dazu Rdn 169); KG v. 24.5.2022 – 21 U 156/21 – IBR 2022, 394; BGH v. 8.12.2020 – XIII ZR 19/19 – ZfBR 2021, 461; Pauly: Zur Erstattungsfähigkeit innerbetrieblichen Arbeits- und Zeitaufwandes im Bau- und Vergaberecht – zugleich Kurzbesprechung von BGH v. 8. 12. 2020 – XIII ZR 19/19.
[53] BGH v. 9.3.1976 – VI ZR 98/75 – BGHZ 66, 112 = NJW 1976, 1256.
[54] BGH v. 6.11.1976 – VI ZR 98/75 – NJW 1976, 1256.

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