Rz. 184

Eine "Unterbrechung" der Ausführung liegt nur vor, wenn der Auftragnehmer seine Arbeit nicht weiterführt. Eine bloße Verzögerung bei der Leistungserbringung oder die Nichtausführung einzelner Teilleistungen fällt nicht hierunter.[156]

 

Rz. 185

Wann eine Unterbrechung für voraussichtlich längere Dauer vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Teilweise wird eine voraussichtliche Unterbrechung von zwei Monaten als Untergrenze angesehen,[157] teilweise wird angenommen, dass spätestens bei einer voraussichtlichen Unterbrechung von drei Monaten die Regelung des § 6 Abs. 5 VOB/B eingreift,[158] teilweise wird die Beurteilung ohne feste Grenzen anhand des Verhältnisses der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung zur voraussichtlichen Gesamtbauzeit vorgenommen.[159]

[156] OLG Düsseldorf v. 29.1.2008 – 21 U 22/07 – rechtskräftig durch BGH v. 23.7.2009 – VII ZR 46/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) – IBR 2009, 698 zu § 6 Abs. 7 VOB/B; Kapellmann/Messerschmidt, § 6 VOB/B Rn 45.
[157] Beck’scher VOB-Kommentar/Berger, Teil B, § 6 Abs. 5 VOB/B Rn 18.
[158] Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Döring, § 6 Abs. 5 VOB/B Rn 3.
[159] Leinemann/Kues, VOB/B, 7. Aufl., § 6 VOB/B Rn 106, 107.

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