Rz. 166
Der Auftragnehmer hat gem. § 6 Abs. 3 S. 2 VOB/B nach Wegfall der hindernden Umstände die Arbeiten ohne Weiteres und unverzüglich wieder aufzunehmen und dem Auftraggeber die Wiederaufnahme anzuzeigen (= Behinderungsabmeldung). Schriftform ist für die Anzeige nicht vorgeschrieben, und sie ist auch keine Anspruchsvoraussetzung für den Bauzeitverlängerungsanspruch gem. § 6 Abs. 2 VOB/B oder den Verzugsschadensersatzanspruch gem. § 6 Abs. 6 VOB/B.
Rz. 167
Verletzt der Auftragnehmer die Informationspflicht, so kann er sich allerdings schadensersatzpflichtig machen, wenn die Nichtanzeige der Wiederaufnahme eine Behinderung des Auftraggebers auslöst (z.B. durch den verspäteten Abruf nachfolgender Bauleistungen oder verspätete Bereitstellung von Materialien etc.).
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