Kurzbeschreibung

Die VOB/B sieht in § 6 Abs. 6 VOB/B für den Fall der Behinderung einen Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber vor. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Behinderung, eine Behinderungsanzeige bzw. die Offenkundigkeit der Behinderung sowie dass der Auftraggeber die hindernden Umstände zu vertreten hat.

Behinderungsanzeige

Anschrift Auftraggeber  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1 VOB/B

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,[1]

nach dem zwischen uns geschlossenen Bauvertrag vom _______________ zeigen wir entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 1 VOB/B an, dass wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung aktuell behindert sind. Die bestehende Behinderung ist verursacht aufgrund folgender Gegebenheiten:

____________________________________________________________

____________________________________________________________

Aufgrund dieses Umstands sind die folgenden beauftragten und nach der Bauabwicklung aktuell auszuführenden Arbeiten nicht bzw. nur eingeschränkt möglich:[2]

____________________________________________________________

____________________________________________________________

Im Hinblick auf die bestehende Behinderung erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass gem. § 6 Abs. 2 VOB/B die Ausführungsfrist verlängert wird.[3] Sobald die Behinderung entfällt, werden wir Sie hierüber in Kenntnis setzen und dann auch die behindernden Wirkungen im Einzelnen darstellen.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B hat der Auftragnehmer eine Behinderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Adressat einer Behinderungsanzeige ist grundsätzlich der Auftraggeber und nicht etwa der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt. Dies gilt insbesondere dann, wenn beispielsweise die Behinderung daraus resultiert, dass der beauftragte Architekt nicht rechtzeitig die erforderlichen Pläne zur Verfügung stellt. Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.
[2] Durch die Behinderungsanzeige muss dem Auftraggeber ermöglicht werden, sich über das Ausmaß der Behinderung ein Bild zu machen, um Abhilfe schaffen zu können. Vorschläge zur Beseitigung der Behinderung müssen vom Auftragnehmer nicht unterbreitet werden. Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (BGH, Urteil v. 21.10.1999, VII ZR 185/98, NJW 2000 S. 1336).
[3] § 6 VOB/B bestimmt in Abs. 2 Nr. 1, dass die Ausführungsfristen nur unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, und zwar dann, wenn

- die Behinderung durch einen Umstand ausgelöst wurde, der im Risikobereich des Auftraggebers liegt;

- die Behinderung durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordneten Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb oder durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände ausgelöst wurde.

In Nr. 2 wird klargestellt, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten.

Achtung: Die sog. Schlechtwettertage genügen hierfür dann nicht, wenn mit ihnen (z. B. in der kalten Jahreszeit) nach dem allgemein vorauszusehenden Witterungsablauf zu rechnen war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge