Rz. 141

Die Ansprüche der Parteien aus Behinderungen sind in der VOB/B in § 6 geregelt. § 6 VOB/B sieht folgende Ansprüche vor:

 
  Anspruch Anspruchsgrundlage Anspruchs-inhaber
1 Anspruch auf Bauzeitverlängerung § 6 Abs. 1 i.V. m Abs. 2 und Abs. 4 VOB/B AN
2 Anspruch auf Schadensersatz § 6 Abs. 6 VOB/B AG und AN
3 Kündigung bei einer Unterbrechung, die länger als drei Monate dauert § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 und 6 VOB/B AG und AN
4 Anspruch auf vorzeitige Abrechnung von Kosten bei längerer Unterbrechung § 6 Abs. 5 VOB/B AN
 

Rz. 142

Unterschieden werden aufgrund der verschiedenen Termine/Fristen folgende Behinderungen:

Baubeginnverschiebung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich des Zeitpunktes der Leistungserbringung, nicht aber in Bezug auf die Dauer der Leistungserbringung auf.
Ausführungsfristveränderung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf die Dauer der Leistungserbringung unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung auf.
Behinderte Ausführung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht nicht auf, Erschwernisse bestehen nur in Bezug auf Art und Weise der Leistungserbringung.

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