Rz. 141
Die Ansprüche der Parteien aus Behinderungen sind in der VOB/B in § 6 geregelt. § 6 VOB/B sieht folgende Ansprüche vor:
Anspruch | Anspruchsgrundlage | Anspruchs-inhaber | |
---|---|---|---|
1 | Anspruch auf Bauzeitverlängerung | § 6 Abs. 1 i.V. m Abs. 2 und Abs. 4 VOB/B | AN |
2 | Anspruch auf Schadensersatz | § 6 Abs. 6 VOB/B | AG und AN |
3 | Kündigung bei einer Unterbrechung, die länger als drei Monate dauert | § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 und 6 VOB/B | AG und AN |
4 | Anspruch auf vorzeitige Abrechnung von Kosten bei längerer Unterbrechung | § 6 Abs. 5 VOB/B | AN |
Rz. 142
Unterschieden werden aufgrund der verschiedenen Termine/Fristen folgende Behinderungen:
▪ | Baubeginnverschiebung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich des Zeitpunktes der Leistungserbringung, nicht aber in Bezug auf die Dauer der Leistungserbringung auf. |
▪ | Ausführungsfristveränderung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht in Bezug auf die Dauer der Leistungserbringung unabhängig vom Zeitpunkt der Leistung auf. |
▪ | Behinderte Ausführung: Auswirkungen treten in zeitlicher Hinsicht nicht auf, Erschwernisse bestehen nur in Bezug auf Art und Weise der Leistungserbringung. |
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