Rz. 121

Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Anzeige an den Auftraggeber zu richten. Architekten und andere Bauaufsichtsführende sind grundsätzlich nicht die richtigen Adressaten, es sei denn, der Auftraggeber hat diese mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet. Resultiert die Behinderung aus dem Bereich des Bauüberwachers und verschließt sich dieser einer berechtigten Vorhaltung des Auftragnehmers,[126] so ist er keinesfalls der richtige Adressat einer Behinderungsanzeige. Dann muss der Auftragnehmer die Anzeige an den Auftraggeber richten.

[126] OLG Köln v. 1.12.1980 – 22 U 73/80 – BauR 1981, 472, 473.

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