Rz. 137

Das BGB kennt keine Behinderungsansprüche im wörtlichen Sinn, sondern nur Verzugsansprüche i.S.d. Gläubigerverzugs gem. § 642 BGB (vgl. die Ausführungen unter Rdn 87 ff.) oder des Schuldnerverzugs (vgl. die Ausführungen unter Rdn 1 ff.). Da das BGB-Werkvertragsrecht keine speziellen Regelungen für die Behinderung am Bau und ihre Rechtsfolgen enthält, müssen diese den allgemeinen Leistungsstörungen und den spezifischen Regelungen des Werkvertragsrechts zugeordnet werden. Leistungsstörungen, die sich auf den Bauablauf auswirken, können unterschiedlichsten Anspruchsgrundlagen zuzuordnen sein, die sich in den Voraussetzungen und in ihren Rechtsfolgen erheblich unterscheiden. Infrage kommen vor allem:

Gläubigerverzug (§§ 293 i.V.m. §§ 304 ff. BGB),
Pflichtverletzung des Schuldners (§§ 280 ff. sowie §§ 323 ff. BGB),
Unterlassene Mitwirkung des Bestellers (§§ 642, 643 BGB),
Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
 

Rz. 138

Aus den vorgenannten Leistungsstörungen ergeben sich für die Vertragspartner folgende Rechte:

Der Auftraggeber kann für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Leistung durch den Auftragnehmer oder einer anderen Pflichtverletzung Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Dem Auftragnehmer steht für den Fall der Behinderung durch den Auftraggeber u.U. ein Schadensersatzanspruch bei Verschulden des Auftraggebers und ohne Verschulden oder für den Fall ausschließlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB zu.
 

Rz. 139

Spezielle Regelungen über die Anpassung der Bauzeit finden sich im BGB nicht. Ein Anspruch auf Bauzeitverlängerung fehlt. Es wurde bereits unter A. I. 1. a) (vgl. Rdn 2 ff.) dargestellt, dass bei einer Vereinbarung der Vertragsparteien, aus der deutlich hervorgeht, dass die Vereinbarung auch deshalb in der gewählten Form getroffen wurde, weil eine bestimmte Bauzeit bzw. ein bestimmter Bauablauf zugrunde gelegt wurde, eine Anpassung der vertraglichen Regelungen in Betracht kommt. Diente die Bauzeit als Geschäftsgrundlage und ergibt sich während des Bauablaufs eine nicht unwesentliche Änderung, so kann eine Anpassung des Vertrages – in zeitlicher oder monetärer Weise – gem. § 313 BGB verlangt werden.

 

Rz. 140

Da § 313 BGB eine Anpassung davon abhängig macht, dass das Festhalten am Vertrag einer Partei nicht länger zumutbar ist, und dies eine erhebliche Schwelle darstellt, sollten einzelne Kriterien für einen sich aus § 242 BGB (nunmehr § 313 BGB) ohnehin ergebenden gesetzlichen Preisanpassungsanspruch im Vertrag[140] umschrieben und damit ein vertraglicher Anspruch begründet werden.

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