Rz. 77

Neben der allgemeinen ordre public-Klausel (Art. 12 VO 1259/2010) enthält Art. 10 VO 1259/2010 eine besondere ordre public-Regelung. Nach dieser ist das Recht des angerufenen Gerichts anzuwenden, wenn das Recht, das wegen einer Rechtswahl nach Art. 5 VO 1259/20101 oder nach Art. 8 VO 1259/2010 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vorsieht oder einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gewährt. Auf diese Art und Weise soll das Prinzip der Ehefreiheit universell durchgesetzt werden.

 

Rz. 78

 

Beispiel

Der Deutsche M und die Philippina F leben auf den Philippinen. Wollen sie sich scheiden lassen, richten sich die Zulässigkeit der Scheidung und ihre Voraussetzungen nach dem Recht der Philippinen (vgl. Art. 8 VO 1259/2010), Diese kennen aber keine Scheidung, sondern nur eine Trennung von Tisch und Bett. Eine Scheidung widerspricht dem Moral- und Rechtsverständnis dieses Landes. Ein Versorgungsausgleich von Amts wegen ist aber nicht durchzuführen, weil das Heimatrecht keines der Ehegatten den Versorgungsausgleich als Rechtsinstitut kennt. Liegen aber die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB vor, kommt ein Versorgungsausgleich auf Antrag jedes der Ehegatten in Betracht.

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