Rz. 75

70 bis 80 % der Versicherungsverträge werden von dem Außendienst der Versicherer vermittelt. Versicherungsverträge werden nicht gekauft, sondern verkauft: In der Regel geht die Initiative zum Abschluss eines Versicherungsvertrages von einem Versicherungsvermittler aus.

§ 59 VVG unterscheidet zwischen dem Versicherungsvertreter, dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsberater.

 

Rz. 76

Wenn der Versicherungsvermittler seine Beratungs- und Dokumentationspflichten gemäß §§ 60, 61 VVG schuldhaft verletzt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet (§ 63 VVG). Diese Schadenersatzpflicht richtet sich beim Versicherungsmakler ausschließlich gegen diesen, während bei der Schadenersatzpflicht des Versicherungsvertreters dieser gesamtschuldnerisch neben dem Versicherer haftet.

 

Rz. 77

Die Kenntnis des Versicherungsvertreters steht der Kenntnis des Versicherers gleich (§ 70 VVG).

Der Versicherer haftet nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) auf Schadenersatz, wenn der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages nicht richtig beraten hat.[44]

 

Rz. 78

Die Schadenersatzpflicht gemäß § 63 VVG beinhaltet, dass der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, wie wenn er richtig beraten worden wäre.[45]

[44] OLG Karlsruhe, zfs 2004, 121.

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