Rz. 48

Tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Vertrag kündigen (§ 26 Abs. 1 VVG).

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer hat eine Doppelhaushälfte versichert, die andere – ihm nicht gehörende – Doppelhaushälfte steht leer und ist von Stadtstreichern "besetzt" worden.

 

Rz. 49

Rechtsfolgen treten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ein (§ 26 Abs. 2 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung des Versicherers entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Weiterhin ist erforderlich, dass die Gefahrerhöhung kausal für den eingetretenen Versicherungsfall war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge