Rz. 53

Im Versicherungsrecht gilt der allgemeine zivilrechtliche Vorsatzbegriff, dolus eventualis genügt. Es muss jedoch hinzukommen, dass der Versicherungsnehmer auch rechtswidrig gehandelt hat, insoweit gilt im Versicherungsrecht die Vorsatztheorie. Putativ-Notwehr oder gerechtfertigtes Verhalten schließt den Vorsatz aus.[15] Der Vorsatz muss sich auch auf die Schadenfolgen beziehen.[16]

 

Rz. 54

Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit voll beweisen, ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[17]

[15] OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850.
[16] OLG Köln, r+s 1997, 95; OLG Hamm, VersR 1997, 1389.

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