Rz. 53
Im Versicherungsrecht gilt der allgemeine zivilrechtliche Vorsatzbegriff, dolus eventualis genügt. Es muss jedoch hinzukommen, dass der Versicherungsnehmer auch rechtswidrig gehandelt hat, insoweit gilt im Versicherungsrecht die Vorsatztheorie. Putativ-Notwehr oder gerechtfertigtes Verhalten schließt den Vorsatz aus.[15] Der Vorsatz muss sich auch auf die Schadenfolgen beziehen.[16]
Rz. 54
Der Versicherer muss Vorsatz und Rechtswidrigkeit voll beweisen, ihm kommen keine Beweiserleichterungen zugute.[17]
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