Rz. 52

Versicherer sind nur dann eintrittspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer sich vertragstreu verhalten und alle Pflichten des Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt hat. Der Versicherungsnehmer muss zwar den Versicherungsfall nicht verhindern, in der Regel ist aber die Eintrittspflicht des Versicherers ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist (§§ 81, 103 VVG). In der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit, lediglich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles ist vom Versicherungsschutz nicht erfasst (§ 103 VVG).

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