Rz. 11

Versicherer und Versicherungsnehmer sind die Vertragsparteien, es können aber auch Dritte in Rechte und Pflichten des Vertrages einbezogen werden.

 

Rz. 12

Bei der Versicherung für fremde Rechnung (§ 43 VVG) handelt es sich um einen Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Der Versicherungsnehmer bleibt Vertragspartner und damit Prämienschuldner. Die in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages einbezogenen Dritte sind Versicherte, die zwar einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer gemäß § 44 Abs. 1 VVG haben; sie können über die Rechte aus dem Vertrag jedoch nur verfügen, wenn sie den Versicherungsschein oder die Zustimmung des Versicherungsnehmers haben (§ 44 Abs. 2 VVG).

 

Rz. 13

Begünstigte sind diejenigen, die durch vertragliche Vereinbarung in den Genuss der Versicherungssumme gelangen sollen, wie beispielsweise in der Lebens- und Unfallversicherung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge