Rz. 71

Bei einem Risikoausschluss muss der Versicherer lediglich beweisen, dass der Versicherungsfall durch ein ausgeschlossenes Risiko eingetreten ist, während bei einer Obliegenheit Verschulden nachgewiesen werden muss. Aus diesem Grund haben Versicherer Obliegenheiten wie Risikoausschlüsse formuliert, man spricht dann von verhüllten Obliegenheiten.

 

Beispiel

In den früheren Versicherungsbedingungen zur Reisegepäckversicherung hieß es, dass Wertgegenstände und Fotoapparate in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen "nicht versichert" sind. Obgleich diese Formulierung "nicht versichert" einen Risikoausschluss aussagt und beabsichtigt, ist von einer verhüllten Obliegenheit auszugehen.[35] Entscheidend für die rechtliche Zuordnung einer Klausel ist ihr materieller Inhalt, nicht ihre äußere Erscheinungsform oder Formulierung.[36]

 

Rz. 72

Es kommt darauf an, ob eine individualisierende Beschreibung des Risikos vorliegt oder ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt wird. Wird auf das Verhalten abgestellt, ist von einer Obliegenheit auszugehen.[37]

[35] BGH, VersR 1985, 854, 855.
[37] BGH, VersR 1995, 328, 329; BGH, MDR 2014, 778 = NZV 2014, 564 = zfs 2014, 459.

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