Rz. 98

Es handelt sich um eine Familiensache, § 111 Nr. 9 FamFG, und zwar eine Familienstreitsache, § 112 Nr. 2 FamFG.

Zuständig ist während der Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens das Gericht der Ehesache, ansonsten richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, § 261 Abs. 1 und 2 FamFG.

Nach § 113 Abs. 1 FamFG gelten zwar im Wesentlichen die Vorschriften der ZPO entsprechend; nach § 113 Abs. 5 FamFG treten allerdings an die Stelle der Bezeichnung: 1. Prozess/Rechtsstreit: Verfahren; 2. Klage: Antrag; 3. Kläger: Antragsteller; 4. Beklagter: Antragsgegner; 5. Partei: Beteiligter.

Anwaltszwang besteht verfahrenswertunabhängig nicht nur für die Ehesache nebst Verbundverfahren, sondern nach § 114 Abs. 1 FamFG auch für eine isolierte güterrechtliche Auseinandersetzung.

 

Rz. 99

Sofern trotz geringer Erfolgsaussichten ein Antrag nach § 1383 BGB gestellt werden soll, wäre die Antragsschrift um den folgenden Antrag zu ergänzen:

 

Formulierungsbeispiel

2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin in Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch mit einem Betrag von (…) EUR seinen ½-Miteigentumsanteil an der Immobilie (…), eingetragen im Grundbuch von (…), Zug um Zug gegen den Nachweis der Entlassung aus der Haftung für die auf dem Grundbesitz lastenden und abgesicherten Verbindlichkeiten bei der (…)-Bank zu übertragen.

Im Folgenden ist zu begründen, warum es zur Vermeidung grober Unbilligkeit notwendig und dem Ehemann zumutbar ist, der Ehefrau anstelle des geschuldeten Barbetrages das aus ihrer Familie stammende Hausgrundstück zu Alleineigentum zu übertragen. Hierzu wird gehören, dass die Entlassung des Ehemannes aus der persönlichen Haftung für die Hauskredite zu erreichen ist.

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