Rz. 146

Bei den auf §§ 242, 313 BGB gestützten Ansprüchen handelt es sich nicht um solche aus dem ehelichen Güterrecht i.S.d. § 111 Nr. 9 i.V.m. § 261 FamFG, vgl. für § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO BGH FamRZ 1991, 1169, 1171 und BGH FamRZ 1981, 19, 21; die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich seit dem 1.9.2009 aber nach § 111 Nr. 10 FamFG i.V.m. §§ 266 ff. FamFG (sonstige Familiensachen).

Nach § 267 FamFG ist während der Anhängigkeit einer Ehesache das erstinstanzliche Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig; im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt, § 267 Abs. 1 und 2 FamFG.

Nach § 113 Abs. 1 FamFG gelten zwar im Wesentlichen die Vorschriften der ZPO entsprechend; nach § 113 Abs. 5 FamFG treten allerdings an die Stelle der Bezeichnung: 1. Prozess/Rechtsstreit: Verfahren; 2. Klage: Antrag; 3. Kläger: Antragsteller; 4. Beklagter: Antragsgegner; 5. Partei: Beteiligter.

Es besteht Anwaltszwang nach §§ 114 Abs. 1, 112 Nr. 3 FamFG.

Die geltend gemachten Ansprüche setzen das endgültige Scheitern der Ehe und damit grundsätzlich rechtskräftige Ehescheidung voraus, vgl. LG München I FamRZ 1998, 167, 168.

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