Rz. 22
Ob die Ehegatten wechselseitig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten haben, ist umstritten, wird aber ganz überwiegend abgelehnt.[36] Zumindest Praktikabilitätsgesichtspunkte sprechen gegen die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob ggf. der Anspruchsteller selbst seinerseits Vermögenswerte verschweigt.[37]
Auch der Ehegatte, der sich auf die Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB beruft, ist grundsätzlich auskunftspflichtig, es sei denn, es kann schon ohne weiteres festgestellt werden, dass eine Zugewinnausgleichsverpflichtung von vornherein ausgeschlossen ist.[38]
Rz. 23
Die Auskunftserteilung ist Wissenserklärung; das Bestandsverzeichnis sollte deswegen von F persönlich unterschrieben werden,[39] wenn auch der BGH mangels Formvorschrift die persönliche Unterschrift nicht verlangt.[40] Das Verzeichnis soll eine geordnete Aufzählung sämtlicher Aktiva und Passiva enthalten. Nachfolgende Ergänzungen – z.B. im Anwaltsschriftwechsel – sind möglich, sofern der Gesamtzusammenhang und die Übersichtlichkeit gewahrt sind.[41] Es sollte hier – neben dem Hälfteanteil an dem Wohnhaus abzüglich hälftiger hierauf ruhender Belastungen – z.B. Angaben zu einem Pkw beinhalten, sofern dieser nicht als von beiden Ehepartnern bzw. zu familiären Zwecken gemeinsam genutzter Pkw dem Haushalt zuzurechnen ist[42] und damit im Hinblick auf die Spezialität der Vorschriften über die Haushaltsteilung dem Zugewinnausgleich entzogen ist.[43] Angegeben werden müssen auch Wertgegenstände des persönlichen Gebrauchs, wie z.B. Schmuck und Pelze.
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