Rz. 22

Ob die Ehegatten wechselseitig ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Auskunftserteilung durch den anderen Ehegatten haben, ist umstritten, wird aber ganz überwiegend abgelehnt.[36] Zumindest Praktikabilitätsgesichtspunkte sprechen gegen die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Auskunftsanspruch besteht unabhängig davon, ob ggf. der Anspruchsteller selbst seinerseits Vermögenswerte verschweigt.[37]

Auch der Ehegatte, der sich auf die Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs nach § 1381 BGB beruft, ist grundsätzlich auskunftspflichtig, es sei denn, es kann schon ohne weiteres festgestellt werden, dass eine Zugewinnausgleichsverpflichtung von vornherein ausgeschlossen ist.[38]

 

Rz. 23

Die Auskunftserteilung ist Wissenserklärung; das Bestandsverzeichnis sollte deswegen von F persönlich unterschrieben werden,[39] wenn auch der BGH mangels Formvorschrift die persönliche Unterschrift nicht verlangt.[40] Das Verzeichnis soll eine geordnete Aufzählung sämtlicher Aktiva und Passiva enthalten. Nachfolgende Ergänzungen – z.B. im Anwaltsschriftwechsel – sind möglich, sofern der Gesamtzusammenhang und die Übersichtlichkeit gewahrt sind.[41] Es sollte hier – neben dem Hälfteanteil an dem Wohnhaus abzüglich hälftiger hierauf ruhender Belastungen – z.B. Angaben zu einem Pkw beinhalten, sofern dieser nicht als von beiden Ehepartnern bzw. zu familiären Zwecken gemeinsam genutzter Pkw dem Haushalt zuzurechnen ist[42] und damit im Hinblick auf die Spezialität der Vorschriften über die Haushaltsteilung dem Zugewinnausgleich entzogen ist.[43] Angegeben werden müssen auch Wertgegenstände des persönlichen Gebrauchs, wie z.B. Schmuck und Pelze.

[36] Dafür OLG Stuttgart FamRZ 1982, 282 f.; Gernhuber, NJW 1991, 2238, 2240; dagegen z.B. Grüneberg/Siede, § 1379 Rn 6; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Teil VII, Rn 346; Johannsen/Henrich/Jäger, § 1379 Rn 14; MüKo-BGB/Koch, § 1379 Rn 35; OLG Stuttgart FamRZ 1984, 273; OLG Frankfurt FamRZ 1985, 483; OLG Hamm FamRZ 1976, 631 f.; OLG Thüringen FamRZ 1997, 1335; vgl. auch BGH WM 1969, 591 und BGH WM 1978, 461 ff. zu Gesellschaftsvertrag und Handelsvertretervertrag.
[38] OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1067 f.
[39] Es ist strittig, ob das Vermögensverzeichnis persönlich unterschrieben sein muss; bejahend: Schulz/Hauß, Kap. 1 Rn 473; OLG München FamRZ 1995, 737; OLG Hamm FamRZ 2001, 763; einschränkend: OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763; OLG Nürnberg FuR 2000, 294 (auch der Prozessbevollmächtigte kann im Namen seines Mandanten die Auskunft erteilen); dagegen z.B. Grüneberg/Siede, § 1379 Rn 10 m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 106; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763; KG FamRZ 1997, 503.
[41] Weinreich/Klein, § 1379 Rn 23, 32; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 106.
[42] OLG Naumburg FamRZ 2004, 889; KG FamRZ 2003, 1927; BGH FamRZ 1991, 43 ff.; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1118. Für die Zuordnung zu Haushaltsachen wird häufig als ausreichend angesehen, dass nur ein einziger Pkw vorhanden ist, selbst wenn er von einem Ehegatten überwiegend beruflich genutzt wird, vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325 ff. m.w.N. und Grüneberg/Götz, § 1361a Rn 5 m.w.N.
[43] BGH FamRZ 1984, 144; BGH FamRZ 1991, 43, 49.

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