Rz. 211

Muster 3.31: Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten

 

Muster 3.31: Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten

An das

Amtsgericht

– Familiengericht –

_________________________[329]

Wohnungszuweisungsantrag

der Frau _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragstellerin und Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens –

Verfahrensbevollmächtigte: _________________________[330]

gegen

Herrn _________________________, wohnhaft _________________________

– Antragsgegner und Antragsteller des Ehescheidungsverfahrens –

– Az: _________________________ WO[331]

Verfahrenswert: 4.000 EUR[332]

Unter Bezugnahme auf die zum Ehescheidungsverfahren überreichte Verfahrensvollmacht wird für die Antragsgegnerin

im Ehescheidungsverbund

beantragt,[333]

1. dem Antragsteller aufzugeben, der Antragsgegnerin die Ehewohnung, gelegen in _________________________, Straße _________________________, Hausnummer _________________________, zu überlassen,
2. dem Antragsteller aufzugeben, die Ehewohnung bis zum _________________________ unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen zu verlassen und an die Antragsgegnerin herauszugeben,[334]
3. zugunsten der Antragsgegnerin ein unbefristetes Mietverhältnis über die Ehewohnung zu begründen mit einer Kaltmiete von _________________________ EUR pro Monat.
4. Hilfsweise: das Mietverhältnis mindestens bis zum _________________________ zu befristen.

Begründung:

1.

Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je ½ des von ihnen bisher als Ehewohnung genutzten Hauses _________________________. Sie leben derzeit innerhalb des Hauses getrennt und können sich nicht darüber einigen, wer von ihnen das Haus räumen und wer in dem Haus verbleiben soll. Sie sind sich auch noch nicht endgültig darüber einig, ob und wie die Miteigentümergemeinschaft zwischen ihnen nach Ehescheidung auseinandergesetzt werden soll.

_________________________ [Hier sollte im Einzelnen zum Stand und gegebenenfalls zum Zusammenhang der anstehenden Vermögensauseinandersetzung mit der Nutzung des gemeinsamen Hauses vorgetragen werden.[335] ]
2. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass sie im Hinblick auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder, die seit der Trennung ausschließlich von ihr betreut werden und in ihrem Haushalt bleiben sollen, mehr als der Antragsteller auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen ist. _________________________ [Hier ist im Einzelnen zu begründen, was für den Verbleib der Antragsgegnerin mit den Kindern im Haus spricht.]
3.

Der Antragsteller beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er in dem Haus sein Büro unterhält und ihm deswegen schon aus geschäftlichen/betrieblichen Gründen die Räumung des Hauses nicht zumutbar ist.

Die Antragsgegnerin ist aus folgenden Gründen der Auffassung, dass die Rechte des Antragstellers als Miteigentümer trotz seiner beruflichen Belange zurücktreten müssen: _________________________ [Hier ist im Einzelnen darzulegen, warum dem Antragsteller trotz Miteigentums an dem Haus und geschäftlicher/betrieblicher Nutzung eine Aufgabe dieser Nutzung zumutbar und möglich ist.]
4. Dem Antragsteller ist auch die Räumung innerhalb der im Antrag zu 2) genannten Frist möglich und zumutbar. _________________________ [Hier ist im Einzelnen zu der Räumungsfrist und deren Angemessenheit vorzutragen.]
5.

Die Antragsgegnerin macht ihren Anspruch aus § 1568a Abs. 5 BGB auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung geltend.

a)

Dieses Mietverhältnis sollte schon im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Kinder – sie sind erst 5 und 7 Jahre alt – nicht befristet werden. Weder sind die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 1568a Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 575 BGB gegeben, noch ist die Begründung eines nur befristeten Mietverhältnisses aus Billigkeitsgründen angemessen.

[Hier sollte zu den Aspekten näher vorgetragen werden, die gegen eine Befristung des Mietverhältnisses sprechen]

b)

Die vorgeschlagene Miete ist angemessen und zudem ortsüblich.

[Hier sollte zum Mietwert vorgetragen werden durch Verweis auf einen Mietspiegel, Sachverständigengutachten, Vergleichsmieten in der Nachbarschaft oä; ggf. sind Beweisantritte sinnvoll.]

6.

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass trotz der vorgetragenen Argumente eine Befristung des Mietverhältnisses angemessen ist, sollte dieses jedenfalls nicht vor dem _________________________ enden, weil erst dann den Kindern und der Antragsgegnerin ein Wohnungswechsel zumutbar ist.

[Hier ist näher zu den Aspekten einer Befristung vorzutragen.]

(Unterschrift)

[329] Örtlich zuständig ist nach Anhängigkeit bzw. wird nach anderweitiger Rechtshängigkeit einer Ehesache das Gericht der Ehesache, §§ 201 Ziff. 1, § 202 FamFG. Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Ehewohnung befindet, § 201 Ziff. 2 FamFG. Ersatzweise richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners, § 202 Ziff. 3 FamFG, oder dem des Antragstellers, § 202 Ziff. 4 FamFG.
[330] Anwaltszwang besteht wegen des kraft Gesetzes eintretenden Ve...

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