Rz. 129

Für die Behandlung von Zuwendungen zwischen den Ehegatten nach Scheitern der Ehe[191] hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:

Da Ehegatten wie andere Personen auch Rechtsgeschäfte miteinander abschließen können, aus denen sich Rückgewähransprüche ergeben können, ist vorrangig zu prüfen, ob sich Rückgewähransprüche aus einer Anwendbarkeit des Schenkungsrechts (Schenkungswiderruf nach § 530 BGB) oder aus der Anwendung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen ergeben können.[192] Zuwendungen unter Ehegatten werden von der Rechtsprechung allerdings nur im Ausnahmefall als echte Schenkungen bewertet, vielmehr gelten sie im Allgemeinen als sog. ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen, weil es insbesondere an dem Erfordernis der Unentgeltlichkeit fehlen soll. Die Gegenleistung braucht nach dieser Rechtsprechung nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben. Jede Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die hierin ihre Geschäftsgrundlage hat, ist danach keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung.[193] Dies gilt sogar dann, wenn ein Ehegatte solche Zuwendungen getätigt hat, um haftungsmäßig eine möglichst günstige Organisation des Familienvermögens zu erreichen.[194]

 

Rz. 130

Bereicherungsrecht ist nach dieser Rechtsprechung auf ehebedingte Zuwendungen nicht anwendbar, weil die Ehe nicht der Rechtsgrund der Zuwendung gewesen ist und die Fortdauer der Ehe nicht der mit der Zuwendung bezweckte Erfolg. In erster Linie hat ein Ausgleich nach den güterrechtlichen Vorschriften zu erfolgen, die Sonderregelungen für den Interessenausgleich der Ehegatten untereinander nach Scheitern der Ehe beinhalten, so dass im Güterstand der Zugewinngemeinschaft dem Problem der Berücksichtigung von ehebedingten Zuwendungen durch Anwendung des § 1380 Abs. 1 BGB Rechnung getragen wird. Bei der Vorrangigkeit dieser güterrechtlichen Bestimmungen bleibt es selbst dann mit der Folge, dass ein Rückforderungsanspruch oder ein Werterstattungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn im Einzelfall das System der Zugewinnausgleichsvorschriften nicht dazu führt, dass der zuwendende Ehegatte einen Ausgleich mindestens in Höhe des hälftigen Wertes der Zuwendung erhält, sondern sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt.[195] Nur in krassen Ausnahmefällen kommt ein Anspruch auf dingliche Rückübertragung oder vollen Wertausgleich in Betracht.

Unter Geltung des gesetzlichen Güterstandes ist dies insbesondere in einem "Notbedarfsfall" anzuerkennen, wenn das Ergebnis der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Zugewinnausgleich zu einem schlechthin unzumutbaren Ergebnis führt.[196] Auch im Fall einer von dem Versorgungsgedanken geprägten Altersehe ist eine Ausnahme von dem Vorrang der güterrechtlichen Ausgleichsregelungen anerkannt worden und ein Rückübertragungsanspruch bejaht worden.[197] Auch ist ein Rückgewährsanspruch anerkannt worden bei Errichtung eines Hauses unter Verwendung der dem Ehemann infolge einer schweren Augenverletzung zugeflossenen Unfallversicherungssumme.[198]

Sofern im Einzelfall Rückgewähr verlangt werden kann, kommt i.d.R. nur eine Verpflichtung Zug-um-Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs in Betracht; dabei trifft den Rückfordernden die Darlegungs- und Beweislast für die Bemessungskriterien.[199]

 

Rz. 131

Auch bei Geltung von Gütertrennung sind Ansprüche auf dingliche Rückübertragung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt worden. Sie scheitern jedenfalls dann, wenn die Zuwendung lediglich eine angemessene Beteiligung des bedachten Ehepartners an dem durch gemeinsame und gleichwertige Leistungen der Ehegatten erzielten Vermögenserwerb darstellt und keine schwer wiegenden Umstände vorliegen, die dieses Ergebnis als grob unbillig erscheinen lassen.[200]

 

Rz. 132

Kann also Rückabwicklung im Allgemeinen nicht verlangt werden, kommt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe[201] ein Ausgleichsanspruch in Betracht, soweit dies aus Billigkeitsgründen für erforderlich gehalten wird. Dies soll nach der Rechtsprechung[202] der Fall sein, wenn infolge des Scheiterns der Ehe die Aufrechterhaltung des durch einseitige Zuwendung an den Ehegatten geschaffenen Vermögensstandes unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistungen und von der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist, beispielsweise weil er ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, deren Früchte allein dem anderen Ehegatten verblieben sind.[203] Bei der Feststellung d...

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