Rz. 62

Wer sich im Falle von Trennung und Scheidung darauf beruft, über Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung verfügt zu haben, muss dies voll umfänglich nachweisen.[129] Nach Jahren der Ehe wird dies häufig unmöglich sein, da z.B. die Aufbewahrungspflicht von Banken hinsichtlich der bei ihnen geführten Konten bereits nach zwei Jahren endet. Während der Ehe aufgelöste Sparbücher werden häufig vernichtet worden sein. Kraftfahrzeuge sind aus Altersgründen verkauft worden, Eigentumswohnungen eventuell veräußert, wobei der Erlös häufig in verschiedene Bereiche geflossen ist, die ohne weiteres nicht nachvollziehbar sind.

 

Rz. 63

Insgesamt wird nach § 1377 Abs. 2 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt, sofern kein Verzeichnis aufgenommen wurde. Die einfache Lösung besteht darin, ein solches Verzeichnis zu erstellen. Es dient sodann zur Festigung des Anfangsvermögens nach § 1374 Abs. 1 BGB. Spätere Zurechnungen nach § 1374 Abs. 2 BGB sind dadurch auch nicht ausgeschlossen. Dieses Verzeichnis kann als Anlage und Bestandteil einem Ehevertrag beigefügt werden.

 

Rz. 64

Die Formulierung hierfür lautet wie folgt:

 

Formulierungsbeispiel

Unser derzeitiges wesentliches Vermögen ist jeweils in einem dieser Urkunde als Bestandteil beigefügten Vermögensverzeichnis näher aufgeführt. Die Anlagen, auf die hiermit verwiesen wird, sind wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Diese wurden vom Notar mir vorgelesen. Das in diesen Anlagen genannte Vermögen stellt abschließend unser Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB dar.

Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich wechselseitig an.

 

Rz. 65

Zur Vereinfachung kann man schließlich auch eine schlichte Vereinbarung über den Wert des Anfangsvermögens treffen und formulieren:

 

Formulierungsbeispiel

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

1. Wir sind uns darüber einig, dass für Zwecke des Zugewinnausgleichs das Anfangsvermögen des Ehemannes im Sinne des § 1374 Abs. 1 BGB mit … EUR und dasjenige der Ehefrau mit … EUR zu bewerten ist.

2. Die vorstehende ehevertragliche Vereinbarung nehmen wir hiermit ausdrücklich wechselseitig an.

 

Rz. 66

Durch eine solche Festlegung würden spätere Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB diesen Wert noch erhöhen.

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